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Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
Grundprinzipien
Die österreichische Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach dem sog. Ursprungslandprinzip erhoben. Das bedeutet, dass in Österreich nur im Inland bewirkte Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen, gleichgültig, ob sie von einem inländischen oder ausländischen Unternehmer erbracht werden. Voraussetzung dabei ist die Unternehmereigenschaft des Steuerpflichtigen (z. B. Selbstständige, aber auch Personengruppen und -vereinigungen).
Generell (mit wenigen Ausnahmen) sind in Österreich Waren und Dienstleistungen mit Umsatzsteuer belastet. Der Umsatzsteuersatz beträgt 10% für Lebensmittel, Bücher, Theaterund Kulturveranstaltungen, künstlerische Tätigkeit, innerstaatlichen Personentransport, Vermietung für private Wohnzwecke (auch Hotel) u.a., für alle anderen Umsätze 20%. Die Steuer wird grundsätzlich vom leistungserbringenden Unternehmer geschuldet und eingehoben. Meistens ist die Steuer bereits in den Preisen enthalten. Der Unternehmer hat auf Verlangen eine Rechnung mit Steuersatz und Steuerbetrag auszustellen. Die Rechnung ist für eine etwaige spätere Steuerrückerstattung notwendig.
Auf Grund der weit gehenden Harmonisierung der Rechtsvorschriften zur Umsatzsteuer in der Europäischen Union (6. Richtlinie) entsprechen die Regelungen im Wesentlichen jenen anderer EU-Mitgliedstaaten.
Steuerschuldner
Wie oben erwähnt ist grundsätzlich der leistungserbringende Unternehmer Steuerschuldner. Er hat bei allen in Österreich steuerbaren Umsätzen die Umsatzsteuer einzubehalten und sie im Veranlagungsweg (Umsatzsteuererklärung) an die zuständige Finanzbehörde abzuführen. Sofern ein Unternehmer in Österreich steuerbare Umsätze erzielt, muss bei der zuständigen Finanzbehörde ein Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) gestellt werden. Auszustellende Rechnungen müssen Datum, Betrag, Steuerbetrag und/oder Prozentsatz sowie die UID beinhalten. Weitere Details zur Umsatzbesteuerung sind spezifisch zu erörtern.
Eine Ausnahme bilden die Sonderbestimmungen für Leistungen ausländischer Unternehmer, deren Beruf mit einem dauernden und schnellen Ortswechsel verbunden ist, und damit für Leistungen ausländischer Künstler, Artisten und Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen. Voraussetzung dafür ist, dass der ausländische Unternehmer in Österreich weder Wohnsitz, Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt noch Betriebsstätte hat. In diesem Fall trifft die Steuerschuld den Leistungsempfänger und er ist zur Einbehaltung und Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet.
Steuerbefreiungen
Abgesehen davon, dass das österreichische Umsatzsteuerrecht in Sonderfällen „echte“ Steuerbefreiungen für einige wenige Dienstleistungen kennt, seien an dieser Stelle die im Rahmen dieses Buches als relevant erscheinenden unechten Steuerbefreiungen angeführt.
Für ausländische Künstler(betriebe), die im Inland weder Wohnsitz, Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt noch Betriebsstätte haben, aber steuerbare Inlandsumsätze erbringen, besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit im Verordnungsweg eine „unechte“ Steuerbefreiung zu erwirken. Eine weitere Ausnahmeregelung gibt es für sog. „Kleinunternehmer“, deren in Österreich steuerbare Umsätze die Grenze von € 22.000,– nicht überschreiten.
Veranlagung
Der Unternehmer ist grundsätzlich dazu verpflichtet, seine steuerbaren Umsätze für einen Monat spätestens am 15. Tag des auf diesen Kalendermonat zweitfolgenden Monats im Rahmen einer Umsatzsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt zu melden. Im Rahmen dieser Umsatzsteuererklärung wird die als Leitungserbringer einbehaltene Umsatzsteuer ebenso berücksichtigt wie auch die als Leistungsempfänger in Österreich bezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer). Die Differenz dieser Beträge ergibt die zu zahlende (zu erhaltende) Steuerschuld (Steuergutschrift). Betrugen im vorangegangenen Jahr die steuerbaren Umsätze höchstens € 22.000,–, so ist eine vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuererklärung ausreichend. Ausgenommen von dieser verpflichtenden Voranmeldung sind Unternehmer, deren steuerbare Umsätze im betreffenden Kalenderjahr € 7.500,– nicht übersteigen, sofern sie nicht von der Finanzbehörde zur Abgabe einer solchen aufgefordert werden. Jedenfalls muss aber jeder Unternehmer, der in Österreich steuerbare Umsätze erzielt (auch wenn „unecht“ steuerbefreit), eine jährliche Umsatzsteuererklärung abgeben.
Rückerstattung
Auch ausländische Produktionsfirmen, die im Inland weder Sitz noch Betriebsstätte haben und in Österreich keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen (nur „echt“ steuerfreie Umsätze; Umsätze, bei denen die Steuer im Abzugsweg einbehalten worden ist oder der Einzelbesteuerung unterliegende Umsätze), können mittels besonderem Verfahren eine Rückerstattung der Vorsteuer erwirken. Der zu erstattende Betrag muss dabei zumindest € 36,– betragen.
Für die Rückerstattung müssen alle Originalrechnungen zusammen mit dem Rückerstattungsantrag beim Finanzamt Graz-Stadt eingereicht werden. Der Antrag muss bis spätestens 30. Juni des auf die Rückerstattungsperiode folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Dringende Voraussetzung für die Rückerstattung ist eine behördliche Bestätigung des Heimatstaates über die Eintragung als Unternehmer mit einer Steuernummer. Anträge auf Rückerstattung können einmal oder maximal viermal pro Jahr gestellt werden. Ein Antrag darf sich auf die Ausgaben von maximal einem Kalenderjahr beziehen. Bei unterjährigem Rückerstattungsantrag muss der zu erstattende Betrag mindestens € 360,– betragen.
Die Korrektheit der Rechnungen ist ausschlaggebend für eine mögliche Rückerstattung der bezahlten Umsatzsteuer. Sie müssen Datum, Betrag, Steuerbetrag und/oder Prozentsatz sowie die UID des Rechnungsausstellers beinhalten. Ausgenommen von einer Rückerstattung sind in Österreich u.a. Ausgaben in Zusammenhang mit Personenkraftwagen (gilt nicht für Lastkraftwagen).
Für ausländische Produktionsfirmen empfiehlt es sich, vor Beginn der Produktion einen Steuerberater zu konsultieren, um die steuerliche Situation zu klären und die Abwicklung der Rückvergütung effizient zu gestalten.
Finanzamt Graz-Stadt Referat für ausländische Unternehmen Conrad-von-Hötzendorfer-Straße 14-18 A-8018 Graz T: (+43) (0)316 881-3802 F: (+43) (0)316 817-608
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