|
Kollektivvertrag, Werkvertrag
Der Kollektivvertrag für Filmschaffende
Der Kollektivvertrag für Filmschaffende erfasst z.B. den Regisseur, Regieassistenten, Produktionsleiter, Aufnahmeleiter, Kameramänner, Kostümbildner, Maskenbildner, Tonmeister etc. Der Kollektivvertrag gilt innerhalb und außerhalb des Gebietes der Republik Österreich für alle Arbeitsverträge, die zwischen Audiovisions- und Filmherstellungsunternehmen (sofern sie Mitglieder der Interessenvertretung sind) und deren Arbeitnehmern (In- und Ausländer) abgeschlossen wurden.
Der Kollektivvertrag gilt nicht für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer sowie leitende Angestellte. Ebenso ausgenommen sind Ferialpraktikanten, Volontäre (Schauspieler) und Komparsen. Dem KV unterliegen Arbeitsverträge sowohl auf bestimmte als auch auf unbestimmte Zeit.
Arbeitszeit Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt grundsätzlich 40 Stunden von Montag bis Freitag. Diese wöchentliche Normalarbeitszeit kann durch Betriebsvereinbarung oder, falls kein Betriebsrat besteht, durch Einzelvereinbarung abweichend geregelt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden und kann zwischen 6 Uhr und 22 Uhr liegen; sie kann jedoch auf 9 Stunden ausgedehnt werden. Die tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden. Überdies finden sich genaue Regelungen für den Fall der Absage bzw. des Verschiebens disponierter Drehtage.
Bei projektbezogenen Arbeitsverträgen auf bestimmte Zeit ist auch eine Pauschalvereinbarung – unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen – über eine wöchentliche Normalarbeitszeit (40 Stunden von Montag bis Freitag) und Mehrleistungen von bis zu zwei Stunden täglich anschließend an die tägliche Normalarbeitszeit und von bis zu zehn Stunden am Samstag (zwischen 7 und 19 Uhr) somit über eine Wochengesamtarbeitszeit von bis zu 60 Stunden möglich.
Der Kollektivvertrag regelt darüber hinaus sehr detailliert Entgelt, Vergütung von Überstundenarbeit, Wochenend- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit und Urlaub.
Der Kollektivvertrag für Nichtfilmschaffende
Der Kollektivvertrag für Nichtfilmschaffende gilt räumlich ausschließlich für Österreich und für alle Arbeitnehmer, die nicht dem Kollektivvertrag der Filmschaffenden unterliegen. Der Kollektivvertrag regelt im Wesentlichen die Höhe der Mindestgehälter, Überstunden-, Wochenend-, Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit.
Arbeitszeit Die normale Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich, die tägliche 8 Stunden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden festgelegt werden. Gleitzeitarbeitsmodelle sind grundsätzlich möglich.
Der Werkvertrag
Personen, die einen echten Werkvertrag abgeschlossen haben, unterliegen nicht dem Kollektivvertrag. Im Rahmen eines Werkvertrages wird allein das Werk oder ein bestimmter Erfolg geschuldet – im Gegensatz zum Dienstvertrag, bei dem der Arbeitnehmer keinen Erfolg, sondern eine fortlaufende Tätigkeit schuldet. Bei der Werkvertragstätigkeit handelt es sich weitgehend um eine selbstständige Arbeit, die im Wesentlichen unter eigener Verantwortung durchzuführen ist. Der Werkunternehmer ist insofern weder in den Betrieb eingegliedert noch von diesem (allein) wirtschaftlich abhängig und weisungsungebunden. Mit der Fertigstellung des Werkes oder dem Eintritt des Erfolges erlischt das Rechtsverhältnis automatisch.
|