die sterreichische Film Commission

Gewerberecht und Arbeitsrecht

Die Filmproduktion ist ein freies Gewerbe, das grundsätzlich der gewerbebehördlichen Anmeldung unterliegt. Nach der Praxis der Gewerbebehörden ist davon auszugehen, dass Tätigkeiten von bis zu drei Tagen Dauer nicht als der Gewerbeordnung unterliegend angesehen werden. Sofern dieser Zeitraum überschritten wird, ist jedoch grundsätzlich eine Anmeldung bei der Gewerbebehörde vorzunehmen.

EWR-Produktionsunternehmen, d. h. Unternehmen mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat, können auf Grund der Dienstleistungsfreiheit gewerbliche Tätigkeiten in Österreich jedenfalls ausüben, sofern sie über die für die Ausübung der Tätigkeit in ihrem Sitzstaat erforderliche Berechtigung verfügen.

Aus der gewerblichen Tätigkeit und der damit (in gewerberechtlicher Hinsicht) verbundenen Niederlassung in Österreich resultiert automatisch die Zugehörigkeit von Produktionsunternehmen zum Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie, der gesetzlichen Interessenvertretung der österreichischen Filmproduzenten und damit zwingend die Anwendbarkeit des Kollektivvertrages (KV) auf die von diesen Unternehmen mit unselbstständigen Arbeitnehmern abgeschlossenen Arbeitsverträge. Dabei gilt in Österreich für die Arbeitnehmer im Bereich der Filmproduktion entweder der Kollektivvertrag für Filmschaffende oder der Kollektivvertrag für Nichtfilmschaffende.

Der Kollektivvertrag kommt nur im Verhältnis zwischen Filmproduktionsunternehmen und unselbstständigem Arbeitnehmer zur Anwendung. Personen, die im Rahmen eines „freien Dienstvertrages“ beschäftigt werden, unterliegen grundsätzlich nicht dem KV, wobei es jedoch nicht auf die bloße Bezeichnung des Arbeitsverhältnisses oder des Vertrages ankommt, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse.

Im Gegensatz zu Arbeitnehmern erbringen freie Dienstnehmer ihre Leistungen in persönlicher Selbstständigkeit, also weitgehend ohne Weisungen des Arbeitgebers und ohne Bindung an einen bestimmten Arbeitsplatz. Beide schulden keinen Erfolg, sondern haben dem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft auf eine bestimmte Zeit zur Verfügung zu stellen.

Innerhalb der Gruppe der freien Dienstnehmer ist eine weitere Unterscheidung zu treffen:

  • arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer und
  • unternehmerische freie Dienstnehmer („neue Selbstständige“). Personen, die aus sämtlichen Arbeits- oder freien Dienstverträgen ein Gesamtentgelt beziehen, das die Geringfügigkeitsgrenze (€ 316,90 brutto monatlich) nicht übersteigt, gelten als geringfügig Beschäftigte.


Video: International Film Production in Austria


Drehbuch Wettbewerb Abenteuer Österreich


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Daniel Craig, James Bond Darsteller