die sterreichische Film Commission

Filmurheberrecht

Im Bereich des Filmurheberrechts sind jedoch einige Besonderheiten des österreichischen Urheberrechtsgesetzes zu beachten:

Die so genannte „cessio legis“-Regel des § 38 UrhG, die für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke (somit für den weitaus überwiegenden Teil aller Filmproduktionen) gilt, legt die Verwertungsrechte der Filmurheber (insbesondere des Hauptregisseurs) von Anbeginn in die Hände des Filmherstellers, der darüber alleine verfügen kann.

Von der „cessio legis“ nicht erfasst sind jedoch das Recht der Verwertung von Bearbeitungen und Übersetzungen (Synchronisation) des Filmwerkes. Diese Rechte muss sich der Filmhersteller vertraglich von den Filmurhebern einräumen lassen, hier gilt nur eine gesetzliche Vermutung der Rechtseinräumung zu Gunsten des Filmherstellers.

Die „cessio legis“ erfasst ebenso wenig die Übertragung der Verwertungsrechte bzw. Einräumung von (Werk-)Nutzungsrechten an den bei der Schaffung des Filmwerkes benutzten so genannten „vorbestehenden Werken“ (z. B. Roman, Drehbuch, Musik). Diese Rechte muss der Filmhersteller vertraglich erwerben.

Sonderregelungen gelten für die an der Herstellung des Filmes mitwirkenden Interpreten (Schauspieler, Sänger, Tänzer etc.), die nur ausnahmsweise als Filmurheber anzusehen sind. Soweit sie im Rahmen der Herstellung des Films an der Aufführung eines Werkes der Literatur oder der Tonkunst mitwirken, stehen ihnen aber bestimmte (eingeschränkte) Leistungsschutzrechte zu (§ 66 UrhG).

Dem Filmhersteller steht in dieser Eigenschaft ein Leistungsschutzrecht sowohl als Laufbildhersteller (§ 74 UrhG) als auch als Tonträgerhersteller (§ 76 UrhG) zu.



Drehbuch Wettbewerb Abenteuer Österreich


"Callum McDougall, Executive Producer von JAMES BOND - QUANTUM OF SOLACE, war begeistert, als er die Seebühne Bregenz zum ersten Mal sah: "This is so Bond!" "

Callum McDougall