die sterreichische Film Commission

Ertragsbesteuerung von ausländischen Unternehmen / Internationale Koproduktionen

Sofern die ausländische Produktionsfirma in Österreich über keine Betriebsstätte (ständige Einrichtung wie z. B. Werkstatt, Atelier etc.) verfügt, erfolgt die Gewinnversteuerung des Unternehmens nicht in Österreich. Das Mieten von Studios, Büros, Hotelzimmern, etc. kann eine Betriebsstätte begründen, wenn die Anmietung für mehr als eine Produktion erfolgt, die Produktionsfirma uneingeschränkt darüber verfügen kann, etc. Verfügt die ausländische Produktionsfirma im Zuge einer internationalen Koproduktion über einen längeren Zeitraum über die räumliche Infrastruktur der inländischen Produktionsfirma, kann auch von einer Betriebsstätte gesprochen werden.

Existiert eine Betriebsstätte in Österreich, so entsteht nur beschränkte Steuerpflicht. Es sind nur jene Einkünfte zu versteuern, die der Betriebsstätte zugerechnet werden können. Im Ergebnis ergeben sich aus ertragssteuerlicher Sicht dieselben Konsequenzen wie für Zweigniederlassungen (siehe nachfolgender Abschnitt).



Zweigniederlassungen

Ausländische Gesellschaften können in Österreich eine Zweigniederlassung errichten. Diese Zweigniederlassung hat einen ständigen Vertreter zu bestellen und ist im Firmenbuch einzutragen. Sie kann genauso tätig werden wie eine inländische Gesellschaft. Die Gewinne der Zweigniederlassung sind in Österreich zu versteuern, das heißt sie unterliegt mit ihren Einkünften der beschränkten Steuerpflicht in Österreich. In Abhängigkeit von der Existenz eines DBA werden diese Einkünfte im Heimatstaat im Allgemeinen entweder von der Besteuerung befreit oder die bereits in Österreich entrichtete Steuer auf die im Heimatstaat zu zahlende Steuer angerechnet. Bei Fehlen eines DBA richtet sich eine weitere Besteuerung nach den jeweiligen nationalen Rechtsnormen.

Ist das ausländische Unternehmen aufgrund seiner Rechtsnatur einer inländischen Personengesellschaft vergleichbar (Offene Handelsgesellschaft: „OHG“, Kommanditgesellschaft: „KG“, Erwerbsgesellschaften: „OEG“ oder „KEG“), so ist die Gesellschaft aus ertragssteuerlicher Sicht kein Steuersubjekt (sehr wohl aber aus umsatzsteuerlicher Sicht, siehe dazu Kapitel 3). Das bedeutet, dass die Gewinne aus der österreichischen Zweigniederlassung direkt den Gesellschaftern zugerechnet werden und diese dann in Österreich beschränkt steuerpflichtig sind. Für natürliche Personen heißt das, dass sie persönlich in Österreich beschränkt steuerpflichtig sind und die auf sie entfallenden Gewinne aus der Niederlassung mit den allgemeinen Steuersätzen versteuert werden (siehe Abschnitt 1.2.).

Ist das ausländische Unternehmen aufgrund seiner Rechtsnatur einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar (Gesellschaft mit beschränkter Haftung: „GmbH“, Aktiengesellschaft: „AG“), so entsteht für die ausländische Gesellschaft in Österreich beschränkte Steuerpflicht. Die Gewinne aus der Niederlassung werden demzufolge mit dem einheitlichen Körperschaftsteuersatz von 34% (ab 2005 25%) versteuert.


Tochterunternehmen

Ist die Tochtergesellschaft eine Personengesellschaft, so werden die Gewinne wiederum direkt den Gesellschaftern (natürliche oder juristische Personen) zugerechnet und im Rahmen deren Einkommen versteuert (allgemeine Einkommensteuersätze oder Körperschaftsteuer). Ein Vorteil der Gründung einer Personengesellschaft ist, dass die Gründung einfacher und der Betrieb teilweise günstiger ist.

Erfolgt die Gründung einer Tochtergesellschaft als Kapitalgesellschaft, so unterliegt diese unbeschränkt der österreichischen Körperschaftsteuerpflicht. Die Gewinne sind einheitlich mit 34% (ab 2005 25%) zu besteuern, wobei gewisse Mindestkörperschaftsteuern zwischen € 1.092,– und € 5.448,– vorgesehen sind, die auf die Steuerlast nachfolgender Jahre – ohne zeitliche Beschränkung – angerechnet werden können. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt, außer im Gründungsjahr, mindestens 5% vom Grund- oder Stammkapital, das sind in der Regel

a) im ersten Jahr der Steuerpflicht (Gründungsjahr der Kapitalgesellschaft) € 1.092,–,
b) danach für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung € 1.750,–,
c) danach für eine Aktiengesellschaft € 3.500,–,
d) danach für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft € 5.448,–.

Die Ausschüttung der Dividenden an die Muttergesellschaft mit Sitz in einem der EU-Mitgliedstaaten unterliegt dann keiner weiteren Steuer, wenn bestimmte Qualifikationen (25% Beteiligung, Behaltefrist von 1 Jahr) eingehalten werden („Mutter-Tochter-Richtlinie“ der EU). Bei der Ausschüttung von Dividenden an Muttergesellschaften, die in anderen Ländern ansässig sind, ist in Österreich eine Quellensteuer von 25% – „Kapitalertragssteuer“ – vorgesehen, welche auf Basis eines DBA im Regelfall auf 5% bis 15% reduziert wird. Teilweise wird die von Österreich einbehaltene Steuer bei der ausländischen Muttergesellschaft angerechnet und mindert dort die zu zahlende Steuer.


Holdingprivileg

Die Ausschüttung von Dividenden durch eine ausländische Tochtergesellschaft an ihre österreichische Muttergesellschaft wird unter bestimmten Voraussetzungen (10% Beteiligung, 1 Jahr Behaltefrist) in Österreich steuerfrei gestellt („Internationales Schachtelprivileg“ des österreichischen Körperschaftsteuerrechts). Solche Beteiligungserträge sind zwar in Österreich steuerfrei, es kann aber auf Grund eines bestehenden DBA oder des Fehlens eines solchen vom Sitzstaat der Tochter eventuell eine 5- bis 25%ige Quellensteuer einbehalten werden. Letzteres gilt freilich nicht im Verhältnis zu Mitgliedstaaten der EU, da hier wieder die „Mutter-Tochter-Richtlinie“ der EU angewendet wird und die Besteuerung nur im Sitzstaat der Tochter zulässig ist.

Mit der Steuerreform 2005 wird eine Gruppenbesteuerung die bestehende Organschaftsregelung ersetzen. Das bedeutet, dass ab 2005 österreichische Muttergesellschaften Verluste aus ausländischen Tochtergesellschaften steuermindernd geltend machen können.

Über die Gründung eines Unternehmens in Österreich (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) und dessen Besteuerung steht die Austrian Business Agency als Ansprechpartner zur Verfügung.



Drehbuch Wettbewerb Abenteuer Österreich


"Filmen in Österreich stellt einen hervorragenden Wert für den Filmemacher dar."

1999 Locations Magazine