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Dreharbeiten mit Tieren
Für Dreharbeiten mit Tieren ohne Publikum ist keine Anmeldung und somit keine Bewilligung erforderlich. Einzuhalten sind jedoch Transport und Gesundheitsbestimmungen (Impfungen) sowie tierschutzrechtliche Bestimmungen, die in den verschiedenen Landesgesetzen teilweise unterschiedlich geregelt sind. Tierquälerei liegt z. B. bei Heranziehen zur Ausbildung, Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung etc. vor, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder unnötig schwere Ängste für das Tier verbunden sind.
Einfuhr von Tieren
Nach dem in Österreich geltenden Tierseuchengesetz bzw. der Verordnung über die veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 BGBl. II 355/2001 sind Tiere grundsätzlich einer veterinärbehördlichen Grenzkontrolle zu unterziehen.
Erleichterte Einfuhr aus EWR-Staaten
Bis zu drei Tiere bestimmter Tierarten (z. B. Hunde, Hauskatzen oder andere) können ohne tierärztliche Grenzkontrolle eingeführt werden – wenn die Gefahr der Verschleppung von Tierseuchen ausgeschlossen ist und soweit sie nicht in Österreich weiterverkauft werden sollen. Auch Tiere, die im Artistenberuf verwendet werden, dürfen ohne weiteres mitgenommen werden. Im Falle von Hunden und Hauskatzen ist der Nachweis zu erbringen, dass eine Tollwutschutzimpfung mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt durchgeführt wurde. Eine Wiederholungsimpfung muss längstens 12 Monate nach vorausgegangener Tollwutschutzimpfung und längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt durchgeführt worden sein.
Bundeskanzleramt Veterinärverwaltung Elfriede Österreicher Radetzkystraße 2 A-1030 Wien T: +43 (0)1 711 000 -4356, -4820 E: elfriede.oesterreicher@bmgf.gv.at
Erleichterte Einfuhr aus Nicht-EWR-Staaten
Auch bei der Einfuhr von bis zu drei Tieren bestimmter Tierarten aus Nicht-EWR-Staaten (z.B. Hunde, Hauskatzen und andere Heimtiere einschließlich Ziervögel, nicht jedoch straußenartige Vögel, Primaten, Bären, Raubvögel) kann die tierärztliche Grenzkontrolle entfallen, sofern diese Tiere nicht zum Wiederverkauf in Österreich bestimmt sind.
Für Hunde und Hauskatzen ab einem Alter von zwölf Wochen muss jedoch beim Grenzübertritt nach Österreich den Zollorganen ein tierärztliches Zeugnis vorgelegt werden, das in deutscher Sprache bzw. in einer beglaubigten deutschen Übersetzung den Namen und die Anschrift des Tierhalters, die Beschreibung des Tieres und den Nachweis enthält, dass das Tier gegen Tollwut schutzgeimpft wurde, wobei diese Impfung nicht weniger als 30 Tage vor dem Grenzübertritt bzw. nicht länger als ein Jahr zurückliegen darf; auch eine Wiederholungsimpfung muss längstens ein Jahr nach der vorherigen vor dem Grenzübertritt durchgeführt worden sein. Für Hunde und Katzen, die jünger als zwölf Monate sind, ist dies nicht erforderlich.
Bundeskanzleramt Veterinärverwaltung Anton Bartl Radetzkystraße 2 A-1030 Wien T: +43 (0)1 71172 -4833 F: +43 (0)1 710 4151
Um die Einhaltung der komplizierten Einfuhrbestimmungen zu erleichtern, wird der Transport mit einer Spedition empfohlen. Am Wiener Flughafen ist die Spedition Exel auf Tiertransporte jeder Art spezialisiert.
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