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Dreharbeiten mit Kindern
Beschäftigung von Kindern
Die Beschäftigung von Kindern richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987.
Kinder im Sinne des Bundesgesetzes, d. h. Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht, können in den im Gesetz angeführten Fällen auch bei Dreharbeiten beschäftigt werden.
Dafür ist eine Bewilligung (kostenpflichtig) des Landeshauptmannes des jeweiligen Bundeslandes (insgesamt 9 Bundesländer mit 9 Landeshauptstädten) einzuholen, in dem die Foto-, Film-, Fernseh- oder Tonaufnahmen stattfinden sollen. Dem Antrag ist eine Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter des Kindes (grundsätzlich sind dies die Eltern) beizufügen. Weiters ist eine Bestätigung eines Amts- und/ oder Augenarztes mitzubringen.
Zu beachten ist, dass bei öffentlichen Schaustellungen
- Kinder nur in der Zeit zwischen 8 und 23 Uhr und nicht vor dem Vormittagsunterricht beschäftigt werden dürfen;
- nach dem Vormittagsunterricht eine mindestens zweistündige, nach dem Nachmittagsunterricht eine mindestens einstündige ununterbrochene arbeitsfreie Zeit zu gewähren ist;
- die Beschäftigung von Kindern während der Schulferien zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass die Kinder höchstens während eines Drittels der Schulferien und nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden. Die Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen müssen von besonderem kulturellem oder volksbildnerischem Wert sein und nicht außerhalb der Schulferien durchgeführt werden können;
- der Produzent über einen untadeligen Ruf verfügt.
Für Dreharbeiten mit nicht mehr schulpflichtigen Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahren entfällt die Pflicht auf Einholung einer gesetzlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bestimmungen des Beschäftigungsgesetzes für Kinder und Jugendliche müssen jedoch eingehalten werden. Neben der Einhaltung des Gesundheits- und Sittlichkeitsschutzes sollte die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eingeholt werden.
Einreise- und Aufenthaltstitel für Kinder
Mündige Minderjährige (Personen zwischen 14 und 18 Jahren) können die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels selbst beantragen. Für die Ausstellung des Sichtvermerkes benötigen sie – bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres – die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Begünstigt sind Kinder von EWR-Bürgern, auch wenn sie selbst keine EWR-Bürger sind.
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